§§ 8a, 35 KartG, §§ 277, 10 Abs 4 HGB:
Der Kontrahierungszwang beinhaltet nur die Verpflichtung zum Abschluss zu üblichen bzw angemessenen Bedingungen.
Die Bedingung der Wiener Zeitung, Veröffentlichungen nur in der von § 10 Abs 4 HGB geforderten Form der leichten Lesbarkeit - diese sei nur bei einer Schriftgröße ab 6 typografischen Punkten gegeben - vorzunehmen, kann nicht als unangemessen beurteilt werden.