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7. Soziale Sicherheit

RechtsprechungEuroparechtwbl 2000/286wbl 2000, 420 Heft 9 v. 20.9.2000

Art 1/t, 3/1, 10/1/1, 27 und 33/1 der VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern:

EuGH 6. 7. 2000, Rs C-73/99 (Viktor Movrin)

Nach § 249a des deutschen Sozialgesetzbuches V. Teil erhalten Rentner, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, für ihre gesetzliche Krankenversicherung sowie für freiwillige Versicherungen nach § 106 Sozialgesetzbuch VI einen Zuschuss in Höhe der Hälfte der Versicherungsbeiträge. Ausgenommen sind jedoch Rentner, die in einem anderen MS wohnen und dort gegen Krankheit pflichtversichert sind.

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