§ 27 Z 1 AngG; § 70 Abs 1 KO:
Stellt der Arbeitnehmer wegen rückständiger Entgeltforderungen einen Konkursantrag gegen seinen Arbeitgeber, handelt er weder pflichtwidrig noch schuldhaft. Eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit ist daher nicht begründet.