§ 1 UWG:
Nach der zum Behinderungswettbewerb durch Marktverstopfung ergangenen Rsp kann der Markt nur verstopft werden, wenn das in Frage stehende Angebot quantitativ ausreicht, den freien Wettbewerb auszuschalten; die Unentgeltlichkeit einer gewöhnlich nur gegen Entgelt erbrachten Leistung reicht dafür nicht aus.