§ 879 Abs 1 ABGB; § 36 AngG:
Eine Konkurrenzklausel kann nicht nur zugleich mit einem Arbeitsvertrag, sondern auch noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Wenn jedoch der Arbeitgeber die Vereinbarung unter Ausübung eines erheblichen Drucks und unter Vertrauensbruch erwirkt hat, ist sie von Anfang an gem § 879 Abs 1 ABGB nichtig.