§ 27 AngG; § 15 Abs 1 BAG:
Die vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses bedarf der Schriftform und muss unverzüglich erklärt werden. Bei der Beurteilung der Unverzüglichkeit kann zwar eine rechtsunwirksame mündliche Erklärung nicht völlig außer Betracht bleiben. Eine erst 14 Tage nach dem behaupteten Entlassungsgrund zugegangene schriftliche Erklärung ist aber verspätet, wenn dafür keine sachlichen Gründe vorgebracht werden.