a) Art 49 EG (früher Art 59 EG-V):
EuGH 9. 3. 2000, Rs C-358/98 (Kom/Italien)
Das italienische Gesetz 82/94, das das Gewerbe der Reinigung, Entkeimung, Ungeziefer- oder Rattenbekämpfung Unternehmen vorbehält, die in das Handelsregister oder in die Handwerksrolle einer Gebietskörperschaft eingetragen sind, stellt einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit dar: