§ 30a KartG:
Kern einer Vertriebsbindung nach § 30a KartG ist, dass die Beteiligten „im Bezug oder Vertrieb von Waren oder bei der Inanspruchnahme oder der Erbringung von Leistungen“ beschränkt werden. Vertikale Vertriebsbindungen liegen auch vor, wenn beiden Vertragspartnern Beschränkungen auferlegt werden.