§§ 2, 7 UWG:
In den Fällen unzutreffender vergleichender Werbung ist eine Konkurrenz der Tatbestände nach §§ 2 und 7 UWG möglich. Es kann sowohl eine Irreführung über eigene als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse vorliegen.
Wenn sowohl die bildliche Darstellung als auch der Text einer Werbeanzeige darauf schließen lassen, dass zwei Produkte einander gegenübergestellt werden, zwischen denen der Konsument derzeit wählen kann und behauptet wird das angebotene Produkt verändere sich im Gegensatz zum verglichenen - jedoch nicht mehr erzeugten - Produkt nicht, welches überdies eine pauschale Herabsetzung erfährt, dann führt diese Gegenüberstellung sowohl über eigene geschäftliche Verhältnisse als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse irre.