§ 82 lit g GewO 1859; § 27 Z 6 AngG:
Ein Arbeitnehmer kann nicht nur entlassen werden, wenn er eine grobe Ehrenbeleidigung gegenüber dem Arbeitgeber begeht, sondern auch bei einer groben Ehrenbeleidigung gegenüber einem Arbeitskollegen.
Auch nicht strafbare Ehrenbeleidigungen können einen Entlassungsgrund bilden.