§ 1 Abs 2 und Abs 3, § 7 Abs 1 IESG; § 879 Abs 1, § 1151 ABGB:
Eine völlig atypische Vertragsgestaltung des Arbeitsverhältnisses, die nicht auf die Erzielung von Entgelt zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gerichtet ist, ist nicht vom Schutzzweck des IESG umfaßt.