§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG:
Bei Kündigungen, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigen, trifft den Arbeitgeber eine soziale Gestaltungspflicht. Er muß alle Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung ausschöpfen.
Bei der Kündigung eines überlassenen Arbeitnehmers durch den Überlasser liegen die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung nicht schon automatisch dann vor, wenn der bisherige Beschäftiger die Überlassung beendet. Es kommt vielmehr darauf an, ob nach dem üblichen Geschäftsgang beim Überlasser damit zu rechnen ist, daß sich innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung bei anderen Auftraggebern eröffnen wird.