§ 53 GlücksspielG; § 39 VStG:
Das Berufungsrecht eines Adressaten eines Beschlagnahmebescheides, der nicht der Eigentümer der beschlagnahmten Sache ist, kann dann jedenfalls nicht verneint werden, wenn der Ausspruch der Beschlagnahme (auch) dem Veranstalter oder Inhaber eines Glücksspielautomaten zuzustellen ist.