§ 863 ABGB; § 16 AngG; §§ 29, 97 Abs 1 Z 15 ArbVG:
Ein nach einer gewissen Dienstzeit jährlich gebührendes Treuegeld ist keine Zuwendung aus besonderem betrieblichem Anlaß und kann nicht Gegenstand einer wirksamen Betriebsvereinbarung sein.
Unabhängig davon, ob die Parteien von der Gültigkeit der Betriebsvereinbarung ausgegangen sind, ist auf Grund des in der Zahlung des Treuegeldes liegenden Erklärungsverhaltens des Arbeitgebers und der anzunehmenden schlüssigen Zustimmung der Arbeitnehmer eine entsprechende Ergänzung der einzelnen Arbeitsverträge erfolgt.