§§ 870, 1385 ABGB:
Die nach Androhung einer vorzeitigen Entlassung vom Arbeitnehmer erklärte Kündigung ist nicht unwirksam oder anfechtbar, wenn für die Entlassung aus der Sicht des Arbeitgebers plausible und objektiv ausreichende Gründe gegeben waren und dem Arbeitnehmer überdies eine Überlegungsfrist eingeräumt wurde.