§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG:
Ob eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ist nach der gesamten wirtschaftlichen und sozialen Lage des Arbeitnehmers zu beurteilen. Es läßt sich daher nicht generell behaupten, bei einer zu erwartenden Arbeitslosigkeit von sechs Monaten läge stets eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen vor.