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Kündigungsschutz - Beeinträchtigung wesentlicher Interessen

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 1999/369wbl 1999, 565 Heft 12 v. 20.12.1999

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG:

Ob eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ist nach der gesamten wirtschaftlichen und sozialen Lage des Arbeitnehmers zu beurteilen. Es läßt sich daher nicht generell behaupten, bei einer zu erwartenden Arbeitslosigkeit von sechs Monaten läge stets eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen vor.

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