§ 366 Abs 1 Z 3 GewO:
Das Tatbestandsmerkmal des „Änderns“ ist nicht erst erfüllt, wenn die Änderungsmaßnahme abgeschlossen ist, es ist vielmehr bereits gegeben, wenn mit der Herstellung der die Änderung der Betriebsanlage bezweckenden Maßnahme begonnen wird (hier: bereits mit der Entfernung des Humus und der Beschotterung einer Fläche mit dem Ziel der Errichtung eines Holzlagerplatzes)