Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
Belgiens durch Nichtumsetzung der RL 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und Besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden.