Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
Belgiens durch Nichtübermittlung eines Verordnungsvorschlags der Gebietskörperschaft Brüssel-Hauptstadt im Rahmen der durch die RL 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen.