§§ 7, 1431, 1486 Z 5 ABGB; § 13b Abs 2 GehaltsG:
Der Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers bezüglich Rückzahlung von irrtümlich bezahltem Entgelt verjährt in analoger Anwendung des § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruches zu laufen. Die subjektive Unkenntnis des Anspruches hindert den Beginn ihres Laufes nicht.