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Dreijährige Verjährungsfrist für Rückforderung irrtümlich geleisteter Entgeltzahlung

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 1998/202wbl 1998, 263 Heft 6 v. 20.6.1998

§§ 7, 1431, 1486 Z 5 ABGB; § 13b Abs 2 GehaltsG:

Der Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers bezüglich Rückzahlung von irrtümlich bezahltem Entgelt verjährt in analoger Anwendung des § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruches zu laufen. Die subjektive Unkenntnis des Anspruches hindert den Beginn ihres Laufes nicht.

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