§ 1151 ABGB:
Die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, unterscheidet den Arbeitsvertrag vom freien Dienstvertrag. Dabei ist nicht auf die Bezeichnung und Gestaltung des schriftlichen Vertrages, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen.