Art 173/4 EG-V:
EuG 18. 12. 1997, Rs T-178/94 (Asociación Telefónica de Mutualistas (ATM))
In Spanien waren die Beschäftigten der staatlichen Fernmeldegesellschaft in einer eigenen Gegenseitigkeitsgesellschaft versichert. Anläßlich der Überführung der Versicherungsguthaben in die allgemeine Sozialversicherung ergab sich eine nur unzureichende Deckung. Die Trägergesellschaften solcher Versicherungseinrichtungen waren jedoch für das Versicherungsgeschäft ihrer Gegenseitigkeitsgesellschaften haftbar.