Art 92/1 EG-V:
EuGH 9. 12. 1997, Rs C-353/95 P (Tiercé Landbroke SA)
Die Veranstalter von Pferderennen gründeten die Interessenvereinigung PMU zur Veranstaltung von Pferdewetten außerhalb der Rennbahn in Frankreich. Dabei können Wetten auf Rennen sowohl in Frankreich als auch im Ausland abgeschlossen werden, wobei sich PMU hinsichtlich der belgischen Rennen auf eine Genossenschaft von elf Wettveranstaltern stützt, nämlich den belgischen PMU. In Frankreich auf belgische Rennen abgeschlossene Wetten werden nach belgischem Recht mit 35% belastet, von denen 26% dem belgischen PMU, 4% dem französischen Staat und 5% den französischen Rennveranstaltern zufließen. Ein Wettbewerber, Landbroke, sah eine staatliche Beihilfe darin, daß dadurch diese Wetten nur eine Abgabenlast von 9% zu tragen hätten, während die in Frankreich auf französische Rennen geschlossenen Wetten mit 28% belastet würden. Sowohl Kom als auch EuG (Urteil T-471/93 , Slg EuGH II-2537 - wbl 1995, 459) verwarfen diese Auffassung, auch wenn das EuG die Begründung der KomE als unzureichend ansah. Landbroke erhob Rechtsmittel vor dem EuGH, welcher zu Recht erkannte: