zulässiger Verzicht auf Ortsaugenschein, Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze ist nach maximal möglichem Spieleinsatz und maximaler Gegenleistung zu beurteilen, Kriterien für Beurteilung des Betriebs nicht nur anhand Vereinbarung über Erlösaufteilung
§§ 4 Abs 2, 52 Abs 1 GlücksspielG: