§ 187 HGB; §§ 14 Abs 2, 14 Abs 7 BetFG:
Gemäß § 187 Abs 1 HGB ist die Einlage des stillen Gesellschafters als qualifizierter Kredit und nicht als gesellschaftliche Beteiligung zu verstehen. Deshalb ist der stille Gesellschafter mit seinem Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben Konkursgläubiger.