RL 91/533 EWG ; § 2 AVRAG; § 6 Abs 3 AngG; Pkt III. 4. KollV Handelsangestellte:
Zu den wesentlichen Rechten und Pflichten über die der Dienstzettel Angaben zu enthalten hat, zählt die Einstufung und die anzurechnenden Vordienstzeiten.
Vordienstzeiten sind nicht auf bloße Behauptung hin anzurechnen, vielmehr hat sie der Arbeitnehmer nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, den Angestellten, der keine Vordienstzeiten bekannt gibt, nach diesen zu fragen und zur Vorlage von Nachweisen aufzufordern.