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Ausnutzung einer Doppelrolle als Gesellschafter und Gläubiger als Voraussetzung für die Anwendung der Regelungen über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen

RechtsprechungGesellschaftsrechtwbl 1998/27wbl 1998, 45 Heft 1 v. 20.1.1998

§ 187 HGB; §§ 14 Abs 2, 14 Abs 7 BetFG:

Gemäß § 187 Abs 1 HGB ist die Einlage des stillen Gesellschafters als qualifizierter Kredit und nicht als gesellschaftliche Beteiligung zu verstehen. Deshalb ist der stille Gesellschafter mit seinem Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben Konkursgläubiger.

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