a) Art 9/2/b der 6. RL 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der MS über die Umsatzsteuern (6. MwSt-RL).
EuGH 6. 11. 1997, Rs C-116/96 (Reisebüro Binder GmbH)
Nach Art 9/2/b gilt „als Ort einer Beförderungsleistung der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet“.