§ 353 GewO; § 13 Abs 3 AVG: § 13 Abs 3 AVG bezieht sich auf (ua im Fehlen erforderlicher Beilagen bestehende) Formgebrechen schlechthin, also ohne zu unterscheiden, ob die (erforderlichen) Unterlagen beim Antragsteller bereits vorhanden sind oder von ihm erst beschafft werden müßten. Diese Unterscheidung gewinnt erst in der Frage Bedeutung, welche Verbesserungsfrist als angemessen anzusehen ist. Dazu hat der VwGH ausgesprochen, daß die gesetzte Frist - vorausgesetzt, der Antragsteller kann dem G entnehmen, mit welchen Unterlagen sein Antrag ausgestattet sein muß - nur zur Vorlage und nicht auch zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muß.