EWR-Abkommen; § 4 BundesstraßenG 1971; §§ 19 Abs 3 und 4, 24 Abs 5, 46 Abs 4 UVP-G; Art 6 Abs 2 UmweltverträglichkeitsprüfungsRL 85/337/EWG ; EU-Beitrittsvertrag BGBl 1995/45: Dem unmittelbar anwendbaren EWR-Recht kommt gegenüber den nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erlassenen innerstaatlichen Regelungen kein Anwendungsvorrang zu. § 46 Abs 4 UVP-G betreffend den zeitlichen Geltungsbereich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Erlassung einer TrassenVO nach § 4 BundesstraßenG ist daher im Beschwerdefall als geltendes innerstaatliches Recht, welches auch nicht durch das EWR-Abkommen verdrängt wird, anzuwenden. Wegen der mangelnden Parteistellung im Verfahren betreffend die Erlassung der TrassenVO ist die Anfechtungsmöglichkeit der betreffenden VO im Wege des § 24 Abs 5 iVm § 19 Abs 3 und 4 UVP-G eingeräumt. Damit ergibt sich, daß im Beschwerdefall einerseits das UVP-G nicht anzuwenden ist und daß andererseits, selbst wenn es anwendbar wäre, eine Parteistellung betreffend die Erlassung einer TrassenVO nicht vorgesehen ist.