§§ 1 Z 3, 2 Abs 1, 132 Abs 1 BergG: Das im § 2 Abs 1 für grundeigene mineralische Rohstoffe geforderte Tatbestandsmerkmal „Aufbereiten“ (§ 1 Z 3) ist dem Anwendungsbereich des BergG nur dann zuzuordnen, soweit es durch den Bergbauberechtigten im betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt. Die Behörde erachtet im Hinblick auf die Untrennbarkeit der durch die Anlage zu erzielenden Betriebsvorgänge und die anlagenmäßig enge räumliche Verbindung durch betriebliche Einrichtungen wie Förderbänder, Zubringerschnecken, Pumpen sowie andere im Betrieb eingesetzte Fördereinrichtungen diesen Zusammenhang für gegeben. Damit ist aber der vom G geforderte betriebliche Zusammenhang für das Aufbereiten des grundeigenen mineralischen Rohstoffes mit dem Aufsuchen oder Gewinnen desselben noch nicht hergestellt, beginnt doch aufgrund des dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundegelegten Einreichplanes (mit dargestelltem Verfahrensfließbild) betreffend die Errichtung der hier zu beurteilenden Asphaltmischanlage bei der Ministeralstoffdeponie, was darauf hindeutet, daß der Vorgang des Aufsuchens oder Gewinnens des aufzubereitenden Rohstoffes bereits abgeschlossen und nicht mehr in betrieblichem Zusammenhang mit der bewilligten Anlage steht. Entsprechender konkreter Feststellungen zu diesem Zusammenhang bedarf es im gegenständlichen Fall schon deshalb, weil der Bergbauberechtigte bereits seit Jahren einen Schotterbruch ohne die hier gegenständliche Trocken- und Heißmischanlage betreibt. Auch der Hinweis der Behörde, das Trocknen falle unter die in § 132 Abs 1 genannten Tätigkeiten, ändert an dieser Beurteilung nichts, da auch diese dem Bergbauberechtigten eingeräumte Befugnis zur „Aufbereitung“ nur unter den in § 2 Abs 1 und 2 normierten Voraussetzungen ermöglicht wird, somit eine solche Tätigkeit nur in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen der Rohstoffe erfolgen darf.