§ 10 Abs 2 Z 3 ApothekenG: Es sind auch konkrete Feststellungen über die Versorgungspotentiale der „umliegenden“ Apotheken geboten, was gegebenenfalls auch die Einbeziehung solcher Apotheken in die Betrachtung voraussetzt, deren Versorgungsgebiete nicht an jenes der beantragten Apotheke angrenzen. Träfe das Berufungsvorbringen zu, wonach die Einwohner von Baumkirchen und 700 Einwohner der Gemeinde Volders von der Apotheke in Mils versorgt würden, so wäre der Auffassung der Behörde, das Kundenpotential der Apotheke in Volders werde auch nach Errichtung der beantragten Apotheke mehr als 5500 Personen umfassen, der Boden entzogen; denn der angefochtene Bescheid geht von der Annahme aus, daß das - insgesamt 5008 Personen betragende - Kundenpotential der Apotheke in Volders ua sämtliche 3871 Einwohner von Volders und 499 Einwohner von Baumkirchen umfasse.