§ 17 GmbHG: Der Anmeldung des Erlöschens der Vertretungsbefugnis des einseitig zurückgetretenen Geschäftsführers zum Firmenbuch ist gemäß § 17 Abs 2 GmbHG der Nachweis der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Die Formvorschrift des § 17 GmbHG dient Beweiszwecken zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen. Der einseitig erklärte Rücktritt des Geschäftsführers muß dem Firmenbuchgericht urkundlich dargetan werden. Der Rücktritt muß daher entweder vom Zurücktretenden schriftlich erklärt werden oder es muß über den mündlich erklärten Rücktritt eine auch vom zurückgetretenen Geschäftsführer unterfertigte Beweisurkunde verfaßt werden. Die im Anmeldungsschriftsatz bekundete Wissenserklärung, daß der Geschäftsführer dem anderen Geschäftsführer gegenüber die Rücklegung seiner Geschäftsführertätigkeit erklärt habe, genügt nicht als urkundlicher Nachweis im Sinne des § 17 GmbHG.