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6. Wettbewerb

RechtsprechungEuroparechtwbl 1997, 387 Heft 9 v. 20.9.1997

b) Art 6 der VO 99/63 /EWG der Kom vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Art 19 Abs 1+2 der VO Nr 17 des Rates; Art 175 EG-V (Untätigkeitsklage); Art 215 EG-V zus mit Art 178 EG-V (Schadenersatzklage)

EuG 10. 7. 1997, Rs T-38/96 (Guérin automobiles III/Kom)

Eine Mitteilung der Kom nach Art 6 der VO 99/63 („Ist die Kom der Auffassung, daß die von ihr ermittelten Umstände es nicht rechtfertigen, einem nach Art 3 Abs 2 der VO Nr 17 gestellten Antrag stattzugeben, so teilt sie den Antragstellern die Gründe hiefür mit ...“) ist ein Rechtshandeln der Kom (bereits Urteile GEMA und Gúérin automobiles I) und macht eine zuvor eingebrachte Untätigkeitsklage gegenstandslos. Art 175 gibt nur einen Anspruch auf ein Handeln, nicht aber auf ein Handeln in dem vom Kläger gewünschten Sinn (bereits Urteile Deutscher Komponistenverband, Buckl und SDDDA).

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