c) Art 85/1 und 176 EG-V
EuG 10. 7. 1997, Rs T-227/95 (AssiDomän Kraft Products AB ua)
Die KomE 85/202/EWG betreffend Preisabsprachen der Zellstofferzeuger war mit Urteil 89/85 ua über Klage eines Teils der Betroffenen für nichtig erklärt worden. Die sieben Kl in der ggst Rs hatten szt keine Klage eingebracht, forderten aber in der Folge die Kom auf, die über sie verhängten Bußgelder entsprechend herabzusetzen. Über diese Frage der Drittwirkung von Urteilen erkannte das EuG zurecht: