c) Art 9, insbes Art 9/2/e der 6. MwSt-RL (so unter a)
EuGH 17. 7. 1997, Rs C-190/95 (ARO Lease BV)
In Art 9/1 der 6. MwSt-RL wird grundsätzlich der Sitz des Dienstleistenden als Ort der Erbringung bezeichnet. In den Ausnahmefällen des Art 9/2/e ist der Sitz des Empfängers maßgeblich, nach dem letzten Anstrich auch für die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände. Da davon Beförderungsmittel ausgenommen sind, gilt für sie die allgemeine Regel des Art 9 Abs 1.