a) Art 2 und 13/B/b der 6. RL 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der MS über die Umsatzsteuer (6. MwSt-RL)
EuGH 3. 7. 1997, Rs C-60/96 , (Kom/Frankreich)
Art 2 der 6. MwSt-RL sieht eine umfassende Besteuerung aller Lieferungen und Leistungen, die ein Steuerpflichtiger im Inland gegen Entgelt ausführt, und aller Einfuhren vor. Die Ausnahmen des Art 13 sind daher eng auszulegen. Wenn somit in Art 13/B/b eine Ausnahme für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vorgesehen ist (wovon es wiederum vier Ausnahmen - dh Vorgänge, die der Steuer unterliegen - gibt) war Frankreich nicht berechtigt, diese Ausnahme auch auf Vermietung von Zelten, beweglichen Wohnungen oder leichte Ferienunterkünfte auszudehnen.