Art 177 EG-V (Vorabentscheidung); Art 244 der VO (EWG) 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
EuGH 17. 7. 1997, Rs C-130/95 (Bernd Giloy)
Wenn in Deutschland die Einfuhrumsatzsteuer nach den im Zollkodex der Gemeinschaft niedergelegten Regeln eingehoben wird, hat der EuGH Fragen über die Auslegung des Kodex, die im Zuge der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer aufgeworfen wurden, grundsätzlich zu beantworten. Nicht nur, daß wiederholt die Vorrechte des staatlichen Gerichts bei der Auswahl der zu stellenden Vorlagefragen betont wurden (Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher), hat der EuGH wiederholt Auslegungen von gemeinschaftlichen Normen gegeben, die auf einen Streitfall mittels Verweisungsnormen des staatlichen Rechts anwendbar waren (neben den genannten Urteilen noch die Urteile Thomasdünger, Tomatis-Fulchiron, Federconsorzi und Fournier). Im Unterschied dazu bestanden in der Rs Kleinwort-Benson Bedenken, daß der Streit nicht durch die Anwendung von Gemeinschaftsnormen gelöst werde.