Art 3 lit g, 5, 52, 58, 59, 85, 86, 90, 190 EG-V: Das Gemeinschaftsrecht stellt keine Anforderungen an die Begründung einer nationalen generellen Regelung, die unter das Gemeinschaftsrecht fällt.
Art 3 lit g, 5, 52, 58, 59, 85, 86, 90, 190 EG-V: Das Gemeinschaftsrecht stellt keine Anforderungen an die Begründung einer nationalen generellen Regelung, die unter das Gemeinschaftsrecht fällt.