I. Kurzbeschreibung des status quo
Anders als in den meisten anderen Kartellrechtsordnungen genießen im EG-Kartellrecht vertikale Beschränkungen keine Sonderbehandlung in formeller oder materieller Hinsicht. Bei der Anwendung von Art 85 Abs 1, genauer bei der Prüfung des Vorliegens einer Wettbewerbsbeschränkung iS dieser Bestimmung, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob es sich um eine Absprache zwischen Unternehmen gleicher Marktstufe oder um die Absprache zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen handelt. Das dem Art 85 zugrunde liegende Marktintegrationsziel vermag die Politik gegenüber vertikalen Beschränkungen wohl nur zT zu erklären. Eine nähere Betrachtung der einschlägigen Entscheidungen und Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) zeigt, daß als wettbewerbsbeschränkend auch vertikale Beschränkungen qualifiziert werden, die in keiner Weise geeignet sind, die Marktdurchdringung zu gefährden2). Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung vertikaler Beschränkungen gründet wohl auch maßgeblich auf dem Wettbewerbskonzept der Freiburger Schule, das die Gewährleistung des individuellen Freiraums der Marktteilnehmer in den Vordergrund rückt.