§§ 73 Abs 2, 76 Abs 1 MOG 1985; § 13 Abs 2 ViehwirtschaftsG: Bei Teilung eines bislang einheitlichen Betriebs müssen die übernommenen Betriebsgrundlagen die Führung eines selbständigen Betriebs gestatten, was voraussetzt, daß er sich dazu eignet, grundsätzlich ganzjährig Milch zu produzieren. Zur Milcherzeugung geeignet ist ein Betrieb auch nur dann, wenn er neben den für die Viehhaltung allein erforderlichen Betriebsgrundlagen auch in relevanter Weise solche umfaßt, die charakteristischerweise gerade für die Milchproduktion notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Milchkühe (vgl zur Frage der Betriebsnachfolge iS § 13 Abs 2 VWG 1983 VwGH 23. 9. 1988, 87/17/0190; 13. 3. 1992, 89/17/0137). Dabei ist entscheidend, was vom Betreiber des bisher einheitlichen Betriebs tatsächlich zurückgestellt wurde, nicht jedoch, was er aufgrund des Pachtvertrages zurückzustellen schuldete. Regelungen des Pachtvertrages stellen lediglich ein Indiz dafür dar, was Gegenstand der tatsächlichen Rückstellung war.