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Vergleichspreise für Importausgleich nach dem ViehwirtschaftsG nur bezüglich solcher Länder, woher tatsächlich im betreffenden Jahr importiert wurde, Fehlen der Gleichartigkeit der Ware (diverse Rindfleischsorten)

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 1997, 356 Heft 8 v. 20.8.1997

§ 10 ViehwirtschaftsG (idF BGBl 1987/325): Es ist zunächst zu klären, ob und welche Länder für die konkret in Rede stehenden Fleischwaren im fraglichen Zeitraum bezogen auf den österreichischen Markt als Ursprungsländer oder in Ermangelung solcher als Handelsträger in Frage kommen. Die Behörde hat hinsichtlich der Rindfleischsorten Beiried mit Rostbraten bzw Tafelspitz für das Importjahr 1991 die ehemalige CSFR als das maßgebliche Ursprungsland angesehen, obgleich nach ihren eigenen Feststellungen im Jahr 1991 gar keine Importe von Rindfleisch der genannten Sorten stattgefunden haben und aus der ehemaligen CSFR im genannten Jahr an Rindfleisch nur die Sorten Ochsenschlepp, Rinderherzen und Rinderzungen importiert wurden. Da es sich für die Zwecke der Ermittlung des Importausgleichssatzes aber immer um Preisvergleiche betreffend „gleichartige Waren“ handeln muß, Ochsenschlepp, Rinderherzen sowie Rinderzungen aber keinesfalls als gleichwertig mit Beiried samt Rostbraten bzw Tafelspitz angesehen werden können, ist die Heranziehung der ehemaligen CSFR als maßgebliches Ursprungsland rechtswidrig.

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