Art 59 EG-V: Eine Regelung eines MS, die Tourismus- und Reisebüros - gleichgültig, wo sie niedergelassen sind - dadurch, daß sie den Beteiligten als Rechtsform verbindlich das Arbeitsverhältnis vorschreibt, daran hindert, im Rahmen der von ihnen in diesem MS organisierten Tourismusprogramme mit einem Fremdenführer aus einem anderen MS, der in dem erstgenannten MS die Erlaubnis für die Ausübung dieses Berufes besitzt, einen Dienstleistungsvertrag zu schließen, stellt eine Behinderung von Art 59 EG-V dar.