§ 106 Abs 3 Z 3 ArbeitnehmerInnenschutzG; §§ 24 Abs 1, 25 ArbeitnehmerschutzVO: Im Sinne der gem § 106 Abs 3 Z 3 ASchG als BG geltenden AAV ist ein Verkehrsweg nur ein solcher, der von seiner Zweckbestimmung her dem betriebsüblichen Verkehr dient, wie sich dies aus dem systematischen Zusammenhang mit § 24 Abs 1 ergibt. Wollte man der vom AI vertretenen Auffassung einer „räumlichen und organisatorischen Einheit“ folgen, so gäbe es in Betriebsräumen und Betriebsgebäuden konsequenterweise (nahezu) nur Hauptverkehrswege. Eine, wenn auch durch Betriebseinrichtungen abgegrenzte Fläche ist idS kein „Raum“. Wohl aber stellt der Zu- und Abgang zu einer derartigen Fläche einen Verkehrsweg dar, dient er doch dem betriebsüblichen Verkehr von Personen zwischen einem abgegrenzten Arbeitsplatz und den übrigen Verkehrswegen. Als ein Durchgang zwischen Betriebseinrichtungen muß ein solcher Zu- und Abgang iS eines Nebenverkehrsweges in Betriebsräumen ausreichend, mindestens jedoch 0,60 m breit sein.