§§ 40 Abs 1 Z 2, 60, 66 WeinG: Ein Beschlagnahme gem § 40 Abs 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn anzunehmen ist, daß das Getränk ohne Beschlagnahme einer allfälligen Verfallserklärung entzogen oder in seiner Beschaffenheit so verändert wird, daß es in seiner Eigenschaft als Beweismittel beeinträchtigt wird. Nach Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens hat die Strafbehörde daher nur die Wahl, eine Verfallserklärung vorzunehmen oder nicht. Eine bedingte Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist rechtswidrig. Ist das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 60 Abs 4 iVm Abs 5 verwirklicht, so kommt nur der Ausspruch des Verfalls nach § 66 Abs 2 oder des selbständigen Verfalls nach § 66 Abs 4 in Betracht. Auch im letzteren Fall ist die Tatbestandsverwirklichung Gegenstand der Prüfung durch die Behörde.