§ 8 lit f LMG; § 5 Abs 1 VStG: Aufgrund des Untersuchungsergebnisses steht fest, daß die untersuchten Lebensmittel nicht bis zum Ablauf der angegebenen Aufbrauchsfrist mängelfrei blieben. Daraus folgt, daß die Empfehlungen keine Gewähr dafür bieten, daß bei Einhaltung dieser Empfehlungen Lebensmittel bis zum Ablauf der Aufbrauchsfrist mängelfrei bleiben. Mit dem Hinweis, der Bfr müsse sich als Händler auf die vom Hersteller angegebenen Haltbarkeitsfristen verlassen, insbesondere wenn diese innerhalb der empfohlenen Norm lägen, wird nicht glaubhaft gemacht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre Sache des Bfrs, von sich aus der Behörde darzulegen, daß er sich durch eine entsprechende Kontrolle vergewissert hat, daß die angegebene Empfehlung Gewähr für die Mängelfreiheit der Lebensmittel bis zum Ablauf der Aufbrauchsfristen bietet. Daß er sich laufend von der Qualität der angeführten Ware überzeugt und die Richtigkeit der angegebenen Herstellerempfehlungen überprüft hätte, hat der Bfr nicht behauptet.