§ 9 Abs 3 Vlbg SpitalsG: Wenn trotz der, wohl überwiegend durch den vertragslosen Zustand und die geringe Zahl der dem Abrechnungsübereinkommen beigetretenen Zahnärzte bedingten Umstände, die zwangsläufig einen entsprechenden Nachfrageausfall bei den niedergelassenen Zahnärzten bewirken, bei nur acht niedergelassenen Zahnärzten keine und bei nur drei weiteren Wartezeiten bis zu einer Woche anfallen, somit nur insoweit noch freie Kapazität gegeben ist, hingegen bei etwa der Hälfte Wartezeiten von mehr als zwei Wochen auftreten, so weist dies deutlich auf ein Versorgungsdefizit bei den niedergelassenen Zahnärzten hin.