§ 1 UWG: Der Händler hat nach der bisherigen Rechtsprechung für eine sklavische Nachahmung durch den Erzeuger (nur dann) einzustehen, wenn ihm die verbotswidrige Handlungsweise des Herstellers zum Zeitpunkt des Warenbezuges bekannt war. Er verstößt dann vorsätzlich gegen die Verpflichtung, die geeigneten und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Verhütung künftiger Herkunftsverwechslungen zu treffen. Diese Rechtsprechung kann nicht aufrechterhalten werden: