§ 17 GmbHG; § 10 FBG: Dem Firmenbuchgericht ist es verwehrt, erst künftig wirksam werdende Änderungen in das Firmenbuch einzutragen. Ist jedoch im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Firmenbuchgerichtes die angemeldete Änderung - hier die Zurücklegung der Geschäftsführung - infolge Zeitablaufs schon eingetreten, so kann und muß diese Tatsache eingetragen werden. Der noch vertretungsbefugte Geschäftsführer kann in diesem Fall den Löschungsantrag als Vertreter der GmbH einbringen.