§ 3 Abs 2 Z 2, §§ 4, 6 Abs 1 IESG: § 4 IESG über die Gewährung eines Vorschusses schließt jede andere Art einer zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gehenden „Vorfinanzierung“ des Insolvenz-Ausfallgeldes aus. Für höhere als die gesetzlichen Zinsen gebührt daher ab dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Antragstellung (= Konkurseröffnung oder gleichgestellter Tatbestand) selbst dann kein Insolvenz-Ausfallgeld, wenn der Arbeitnehmer infolge Ausbleibens des Arbeitsentgelts ein Darlehen bzw einen Bankkredit aufzunehmen genötigt war.